BAUABZUGSSTEUER § 48 Absatz 1 EStG – FREISTELLUNGSBESCHEID
Der Empfänger von Bauleistungen muss bei Zahlungen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (sog. Bauabzugssteuer – § 48 Abs. 1 EStG).
Kein Abzug ist vorzunehmen, bei z.B.
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Leistungen für den Privatbereich oder
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Bagatellgrenzen-Unterschreitung (5.000,00 EURO p.a.) oder
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Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung.
Um Ihnen Unannehmlichkeiten zu ersparen, stellen wir unsere gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Download bereit:
Freistellungsbescheinigung
Weitere Auskünfte erteilt ihnen sicherlich ihr Finanzamt oder Steuerberater.