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Freistellungsbescheid

BAUABZUGSSTEUER § 48 Absatz 1 EStG – FREISTELLUNGSBESCHEID

Der Empfänger von Bauleistungen muss bei Zahlungen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (sog. Bauabzugssteuer – § 48 Abs. 1 EStG).

Kein Abzug ist vorzunehmen, bei z.B.

  • Leistungen für den Privatbereich oder

  • Bagatellgrenzen-Unterschreitung (5.000,00 EURO p.a.) oder

  • Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung.

Um Ihnen Unannehmlichkeiten zu ersparen, stellen wir unsere gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Download bereit:

Freistellungsbescheinigung

Weitere Auskünfte erteilt ihnen sicherlich ihr Finanzamt oder Steuerberater.