Der Empfänger von Bauleistungen muss bei Zahlungen grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des leistenden Bauunternehmens abführen (sog. Bauabzugssteuer - § 48 Abs. 1 EStG).
Kein Abzug ist vorzunehmen, bei z.B.
Leistungen für den Privatbereich oder
Bagatellgrenzen-Unterschreitung (5.000,00 EURO p.a.) oder
Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung.
Um Ihnen Unannehmlichkeiten zu ersparen, stellen wir unsere gültigen Freistellungsbescheinigungen zum Download bereit.
Weitere Auskünfte erteilt ihnen sicherlich ihr Finanzamt oder Steuerberater.